Eines der abstraktesten Konstrukte im deutschen Recht:
Der Vertragsschluss.

Und gerade der Vertragsschluss – ich behaupte es einfach mal- ist am relevantesten im Alltag.

Ein kleiner Einblick:
– Man muss sich nicht nur über das Verpflichtungsgeschäft einig sein sondern auch über das Verfügungsgeschäft. Das Abstraktionsprinzip!!!
– Angebot und Annahme können variieren und das Angebot was Sie gemacht haben, ist vielleicht doch die Annahme der Willenserklärung.

Ja, ein Brötchenkauf ist in mehrere Rechtsgeschäfte aufgeteilt und bei näherem Hinsehen juristisch kompliziert.

Aber so ganz so kompliziert wie viele denken ist es dann doch nicht. Man muss einen Vertrag nicht notwendigerweise schriftlich fixieren, nur in gesetzlichen Ausnahmefällen wie Immobilienkauf.

In den meisten Fällen wird keine Schriftform erforderlich sein, außer Sie als Unternehmer*in möchten es so. Genau das kann in den AGB/Verträgen modifiziert werden. Und genau das leiste ich für viele meiner Mandant*innen. Ich vereinfache den Vertragsschluss oder finde für ihr Unternehmen den praktischsten Weg, um Aufträge anzunehmen und “fest” zu machen. Dafür gehe ich oft Bestellvorgänge durch, spreche mit vielen Abteilungen und habe am Ende ein gutes Gesamtbild. Rechnungen, AGB und Auftragsbestätigungen werden abgeglichen und sollten dann einen harmonischen Zusammenhang haben.

Individuelle Verträge oder Allgemeine Geschäftsbedingungen gleichen sich nicht. ich habe noch nie Copy-Paste machen können. Leider 😉

Viele Unternehmer*innen glauben, es sei kein Vertrag nachweisbar wenn kein schriftlicher Vertrag oder keine Auftragsbestätigung vorliegen
FALSCH!

Ein Vertrag kann mündlich geschlossen werden oder sogar durch schlüssige Handlung, z.B. ich fahre in ein Parkhaus.

Überraschender Weise auch vor Gericht häufig nachweisbar.