Online-Coaching-Anbieter: Das Problem

Die Coaching- Landschaft erfährt zur Zeit einen Boom, besonders Verstärkt durch die Corona Pandemie. Nie war es so einfach seine “Skills” schulen zu lassen, neue Dinge zu erlernen oder Prozesse zu Optimieren. Alles wird angeboten und kann Online einfach absolviert werden. Das Problem ist, bei der Masse an Anbietern, zu erkenne, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt, mit echtem Mehrwert. Denn der Begriff Coach oder Mentoring ist nicht geschützt. Einen vorgeschriebene Abschluss dafür gibt es nicht. Somit kann sich jeder, der meint Experte auf einem Gebiet zu sein, Coach, Mentor, Trainer nennen. Es liegt also an dem Kunden zu erkennen, ob es sich dabei um einen seriösen Anbieter handelt. Und das ist oft gar nicht so einfach.

Tricks der Online-Coaching-Anbieter

Online-Coaching-Anbieter nutzen Verkaufstricks und es ist schwierig, hinter Abschlüsse und Webseiten zu blicken. Man sollte misstrauisch werden, wenn man gedrängt wird, ein Angebot nur zeitlich begrenzt zu nutzen oder man von einem exklusiven Zugang überzeugt wird. Unser Beitrag auf Anwalt.de gibt Tipps, wie man sich vor Coaching-Abzocke schützen kann:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/coaching-abzocke-wie-ich-sittenwidrige-coaching-mentoring-vertraege-erkenne-208295.html

Schutz vor Coaching-Abzocke

Coaching-Vertrag

Der Coaching Vertrag ist meist ein Dienstleistungsvertrag. Ein Werkvertrag scheidet in der Regel aus. Daher ist es nicht möglich, wie häufig angenommen, Mängelrechte geltend zu machen.

Widerruf

Ein Widerruf ist nur bedingt möglich. Oft glauben viele irrtümlich, dass jeder ein Widerrufsrecht hat, aber diese gilt nur für Verbraucher. Bei Coachingverträgen aber, sind es meist Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Oder der Coachinganbieter bestand darauf, dass man sich mit seinem Gewerbe oder Unternehmen anmeldet, um genau diese Rechte auszuschließen. Die Gültigkeit müsste im Einzelfall geprüft werden.

Der Widerruf ist möglich bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Fernabsatzverträge und Verbraucherdarlehensverträge, vgl. §§ 312b, 312c, 495 BGB.

Die Frist beträgt in der Regel 14 Tage nach Vertragsschluss, also ist dies auch zeitlich begrenzt.

Ein Widerruf muss erklärt werden.

Kündigung und Schadensersatz

Der Vertrag kann gekündigt werden. Dies lässt aber den Vergütungsanspruch nicht entfallen. Denn wenn bereits das Coaching begonnen hat, muss man den Teil oder auch den gesamten Vergütungsanspruch zahlen.

Ob dieses Vorgehen sich in Ihrem Fall lohnt oder ob es noch weitere Möglichkeiten gibt, muss im Einzelfall geprüft werden.

Hier ist an den Schadensersatz zu denken. Da wegen der Schlechtleistung eine Pflicht des Coachingvertrages verletzen sein könnte, hat man möglicherweise einen Anspruch auf Schadensersatz und könnte so an die bereits geleitete Vergütung kommen.

Anfechtung

Es gibt mehrere Gründe warum ein Vertrag angefochten werden kann. Beim Online Coaching Vertrag wird es aber meist um die arglistige Täuschung gehen. Die Anfechtung ist wie die Kündigung und der Widerruf ein sog. Gestaltungsrecht und muss erklärt werden. Es reicht aus, wenn Betroffene erklären nicht mehr an den Vertrag gebunden sein zu wollen. In der Praxis bietet es sich an, dies aus Beweiszwecken schriftlich zu tun, z.B. per Mail und per Post. Vermeiden sie Messenger Nachrichten, da die dem Beweis schwerer zugänglich sind.

Aber anders als bei der Kündigung ist es bei einer wirksamen Anfechtung so, dass der Vertrag von Anfang an Nichtig ist, also man sein Geld ganz zurückbekommt. Jedenfalls erhält man den Anspruch darauf. Denn nach dem Bereicherungsrecht, entfällt hier der Rechtsgrund und man kann sein Geld zurückfordern.

Sittenwidriger Vertrag durch Wucher

Eine Form der Sittenwidrigkeit bei Verträgen ist der Wucher.

Ein sittenwidriger Vertrag ist nichtig, also wird als nicht existent behandelt. Wie bei der Anfechtung, ist er also von Anfang an nichtig und man kann im Falle einer Sittenwidrigkeit sein Geld zurückverlangen.

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.” Gemäß § 138 Absatz 2 BGB

Gerichte nehmen nicht selten Wucher an, da die angebotene Leistung im Online Coaching im ausfälligen Missverhältnis zum Preis besteht. Nicht selten zahlen Kundinnen und Kunden tausende von € und merkten erst später, dass es Qualitativ schlechte Leistung war und die Coaches möglicherweise nicht einmal eine passende Ausbildung oder Abschlüsse haben.

Im Falle der Sittenwidrigkeit durch Wucher, kann man die bereits gezahlte Vergütung zurückverlangen.

Praxistipp:

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