Kurzarbeitergeld in Zeiten von Corona

Aufgrund der staatlich angeordneten Schließungen oder gar des Kontaktverbotes, um eine Verbreitung des Virus zu verlangsamen, erleiden viele Betriebe Auftragseinbrüche. Aufgrund der Schließungsanordnung kommt es sogar zum kompletten erliegen.

 

Daher ist es für viele Betrieb derzeit die Kurzarbeit anzuzeigen und anzumelden am sinnvollsten. Denn der Staat möchte dabei helfen Arbeitsplätze zu erhalten. Ohne das Kurzarbeitergeld (KUG) wäre der Arbeitgeber womöglich gezwungen Teile der Belegschaft zu kündigen.

 

Die Kurzarbeit kann im Übrigen nicht einfach vom Arbeitgeber aufgegeben werden. Sie sollte angezeigt werden und es muss eine betriebliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden, wenn dies nicht bereits im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt ist. Gerne beraten wir, wie man als Arbeitgeber genau vorgehen sollte.

 

 

Die Anzeige und der Antrag

  1. Die Anzeige über den Arbeitsausfall erfolgt als erster Schritt. Dieser sollte noch im selben Monat erfolgen. Dazu sind einige Angaben und Unterlagen notwendig
  2. Im zweiten Schritt erfolgt dann der Antrag. Dieser ist bis zu einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen.

 

Unsere Tätigkeit

Gerne beraten wir bezüglich der Kurzarbeit und während der gesamten Corona-Krise.

Die Vergütung kann sich dabei auf die Unternehmensgröße richten und kann vorab besprochen werden.

Neben der Beratung helfen, wir bei der Anzeigeerstellung und dem Antrag. Auf Wunsch können Arbeitsverträge mit einer Kurzarbeit-Klausel erstellt werden. Wir erstellen auch betriebliche Vereinbarungen in dem Zusammenhang.