Verträge regeln den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen von Leistung und Gegenleistung. Sie unterstützen das gegenseitig erbrachte Vertrauen und beziehen sich auf einen vorab abschätzbaren und festgelegten Zeitraum. Normalerweise lassen sich bei Vertragsschluss Leistungsumfang, Kapazitäten, Dauer etc. regeln. Seit die WHO Corona zur Pandemie einstufte, wankt die Kalkulierbarkeit vertraglicher Inhalte und unerwartete Ereignisse drohen, die Vereinbarungen erheblich zu beeinträchtigen. Lieferungen erfolgen weit außerhalb des vereinbarten Zeitraums, Stellen können nicht besetzt und Termine nicht eingehalten werden. Lösungsansätze finden sich im Normalfall im Vertrag selbst oder im Gesetz. Generelle Aussagen lassen sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nur schwer treffen, denn es gibt im Zusammenhang mit einer Pandemie in Deutschland noch keine gefestigte Rechtsprechung. Die derzeitige Situation ist ein Novum, das es in dieser Form jedenfalls seit dem Zweiten Weltkrieg nicht gab.

Die Ereignisse ändern sich ständig. Zwar haben wir in Deutschland die erste „Welle“ der Pandemie überwunden, doch eine zweite lässt sich mit Sicherheit nicht ausschließen. Die Zahlen steigen wieder an und neue staatliche Maßnahmen sind im Gespräch. Hier gilt es, den jeweiligen Einzelfall zu betrachten, insbesondere den Vertragstyp. Zwar wird ein bundesweiter Lockdown von den Politikern ausgeschlossen, aber mögliche Lokale einschränkende Maßnahmen sind möglich.

Lösungsansätze:

Eine sog. Force Majeure Klausel, die den Eintritt von höherer Gewalt regelt, ist in einigen Verträgen bereits vorhanden. Doch stellt sich die Frage, ob diese für eine bereits ausgerufene Pandemie ausreichen. Die Auslegung wird sich wohl im Einzelfall klären lassen. Gegen die Anwendbarkeit spricht nunmehr, dass wir das Virus Covid-19 und seine Auswirkungen besser kennen und wissen, welche Hygiene- und Vorsichtmaßnahmen getroffen werden müssen. Da man also durch „zumutbare Sorgfalt“ die Gefahr bis zu einem gewissen Grad abwehren kann, würde eine solche Klausel möglicherweise nicht mehr zur Anwendung kommen.

Im Ergebnis ist eine konkrete Pandemie-Klausel, die behördliche Corona-Maßnahmen oder pandemiebedingte Folgen im Fokus hat, besser geeignet, um die Geschäftsbeziehungen zu stabilisieren. Man hat damit die Möglichkeit, auf den konkreten Vertrag passgenau einzugehen und das Risiko für die individuellen Leistungen entsprechend abzuschätzen. Hier bietet es sich an eine schriftliche Zusatzvereinbarung zu schließen oder eine entsprechende Klausel in den Vertrag einzufügen.

Praxis-Tipp: Lieber verhandeln als streiten!

Da wir uns in einer besonderen Situation befinden, wovon die ganze Welt betroffen ist, sollte mit Einsicht und Nachsicht nachverhandelt und für bereits eingetretene Schwierigkeiten eine Lösung gefunden werden. Ein gerichtlich ausgetragener Streit ist schließlich kostenintensiv und zeitaufwendig und sollte unter Geschäftspartnern möglichst vermieden werden.